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Gemeinsames Testament bei Einzeltestamenten der Ehegatten

Erbrecht, Fachinfos

Auch zwei getrennte, äußerlich nicht miteinander verbundene Einzeltestamente können eine einzige Urkunde im Rechtssinne darstellen und ein gemeinschaftliches Testament bilden, wenn ihr innerer Bezug auf andere Weise eindeutig ist. Ein Zerschneiden der ursprünglich unzerteilten Urkunde stellt nicht notwendig einen Widerruf dar.

Für den Begriff der Urkunde kommt es nicht darauf an, dass diese aus einem einzigen Blatt Papier besteht. Besteht sie aus mehreren Blättern, ist auch nicht erforderlich, dass diese fest miteinander verbunden sind. Es genügt, dass sich die Zusammengehörigkeit aus anderen Merkmalen zweifelsfrei ergibt, wie es etwa durch Paginierung, einheitliche graphische Gestaltung geschehen, zwingend ist dies aber nicht. Letztlich kommt es darauf an, ob die Einheit der Urkunde in irgend einer Form zweifelsfrei kenntlich gemacht ist  Für eigenhändige Testamente gelten jedenfalls keine strengeren Anforderungen.

Das Zerschneiden der Urkunde stellt keine Widerrufshandlung durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde dar (§ 2255 BGB). Es liegt schon keine Handlung vor, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt (§  2255 S. 1 BGB). Das Zerschneiden erfolgte im Gegenteil sorgfältig in der oben beschriebenen Weise, die die letztwilligen Verfügungen sowohl jede für sich wie auch in ihrer Zusammengehörigkeit unberührt ließ. Jedenfalls wäre eine zu vermutende Vernichtungsabsicht widerlegt, denn beide Einzelteile wurden in der Folgezeit aufbewahrt.

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.5.2018 – 3 Wx 70/17

 

12. Januar 2019/von Ulrike Fuldner
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