In den 12 Monaten vor der Geburt eines Kindes nachgezahltes Gehalt erhöht das Elterngeld auch dann, wenn es sich um eine Nachzahlung aus dem vorangegangenen Kalenderjahr handelt. Nicht beim Elterngeld berücksichtigt werden dagegen Gehaltsnachzahlungen, die Eltern erst nach der Geburt des Kindes erhalten. Das hat gestern das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) als erstes Gericht in Deutschland in drei Grundsatzurteilen entschieden.
Recht gaben die Essener Richter einer beim Erzbistum Köln beschäftigten Lehrerin aus Bornheim, deren Gehaltserhöhung für die Monate August sowie Oktober bis Dezember 2006 ihr erst im März 2007 drei Monate vor der Geburt ihres Sohnes ausgezahlt worden war (Urteil vom 26.08.2009 – L 13 EG 25/09).
Siehe auch http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLSG/27_08_2009/index.php