OLH Hamm, Beschluss v. 13.6.2013, 4 UF 9/13.
Die Frage der Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach § 1578b BGB in der ab dem 01.03.2013 geltenden Fassung. Insoweit hat der BGHin seiner Entscheidung vom 20.03.2013 (XII ZR 72/10) klargestellt, dass die Gesetzesänderung nur die geltende Rechtsprechung umsetzen wollte, wonach die Ehedauer im Rahmen der nachehelichen Solidarität ein weiteres Billigkeitskriterium darstellt.
Der Aspekt der nachehelichen Solidarität steht der Befristung/Begrenzung des Unterhaltsanspruchs entgegen, wenn eine lange Ehe mit einer Dauer von rd. 18 Jahren vorliegt und die Eheleute das klassische Modell der Hausfrauenehe ganz bewusst gelebt haben
Dies gilt unter dem zusätzlich zu berücksichtigenden Aspekt, dass der Mann unstreitig während der Studienzeit auch von den Einkünften der Frau unterhalten worden ist und er nunmehr über ein ganz erhebliches Einkommen verfügt, da er insoweit Karriere gemacht hat.