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Für Berechnung eines unfallbedingten Verdienstausfalls eines Freiberuflers kommt es auf dessen Einkommenssituation direkt vor und nach dem Unfall an

Archiv 2007 - 2014

Hintergrund: Der Unfallverursacher bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer muss dem geschädigten Verkehrsteilnehmer den gesamten materiellen Schaden ersetzen. Dazu gehören die Reparaturkosten, die Wertminderung des Fahrzeugs und die Aufwendungen für den Sachverständigen. Bei einem Freiberufler, der aufgrund eines Unfalls verletzt wird und deswegen nicht arbeiten kann, muss auch dessen Verdienstausfall ersetzt werden. Ein Verdienstausfall lässt sich bei Selbständigen nur unter Würdigung aller Umstände im Einzelfall ermitteln und ist im Zweifel zu schätzen.

Streitfall: Ein Zahnarzt machte gegenüber dem Unfallgegner als Fahrer, dem Halter des Fahrzeugs und der Haftpflichtversicherung Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Alleinhaftung des Fahrers stand fest. Streitig war die Höhe der Ansprüche. Der Zahnarzt wurde unfallbedingt verletzt. Seine Praxis war daher vom 1.7.2006 bis zum 10.9.2006 geschlossen. Der Haftpflichtversicherer zahlte dem Zahnarzt vorprozessual den unfallbedingten Fahrzeugschaden etc. und 9.500 € auf den geltend gemachten Verdienstausfall. Dem Zahnarzt wurden von einer Versicherung, die er privat abgeschlossen hatte, für die Einnahmeausfälle, die durch die krankheitsbedingte Praxisschließung verursacht worden waren, 7.733,14 € erstattet. Der Zahnarzt klagte dann für den Verdienstausfall insgesamt noch 36.853,32 € abzüglich von der Haftpflichtversicherung gezahlter 9.500 € ein. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Verdienstausfallansprüche für die Zeit vom 1.7. bis 10.9. 2006 sind durch die darauf gezahlten 9.500 € ausgeglichen. Der Zahnarzt müsse sich zudem die Leistung aus der von ihm abgeschlossenen Versicherung zur Abdeckung krankheitsbedingter Schließzeiten anrechnen lassen.

Entscheidung: Das Kammergericht (KG) riet dem Zahnarzt, die Berufung zurückzunehmen. Aus den Gründen ergibt sich Folgendes: Der Zahnarzt hatte seinen unfallbedingten Verdienstausfall für die Zeit der Praxisschließung vom 1.7. bis 10.9. 006 (10 Wochen) in der Weise berechnet, dass er die durchschnittlichen Gewinne pro Woche in den Jahren 2001 bis 2006 ermittelt (1.628,01 €) und diese Zahl mit 10 multipliziert hat (16.289,10 €). Bei der Ermittlung des Durchschnittsgewinns hat er sich auf die von seinem Steuerberater angefertigten Gewinnermittlungen gestützt.

* Der Zahnarzt hatte einen massiven Gewinneinbruch nach 2003 nicht berücksichtigt, so dass Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit als Zahnarzt aus 2001 bis 2003 in die schadensrechtliche Schätzung für 2006 nicht einbezogen werden können, wenn anschließend ab 2004 nur noch erheblich geringere Einnahmen aus Zahnarzttätigkeit erzielt wurden.
* Der Zahnarzt hat bei seiner Berechnung auch nicht beachtet, dass in den Ermittlungen der Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit die rein steuerrechtlichen Positionen für den zivilrechtlichen Schadensersatz nicht relevant sind; insbesondere die Auflösung von Ansparabschreibungen darf beim Gewinn nicht berücksichtigt werden.

Allgemeine Regeln darüber, welcher Zeitraum vor dem Unfall als Grundlage der Prognose für die künftige (hypothetische) Geschäftsentwicklung heranzuziehen sind, lassen sich nicht aufstellen; in aller Regel verbietet es sich, eine Einkommenssituation aus längerer Zeit vor dem Unfall zu berücksichtigen, weil so der notwendige Zukunftsbezug der Prognose immer mehr verloren geht.

Das KG hält eine Schätzung für sachgerecht, die direkt an die Gewinne vor und nach dem Unfall im Jahre 2006 anknüpft. Denn allein dies spiegelt die Einkommenssituation des Zahnarztes zeitnah zum Unfall wider. Aus freiberuflicher Tätigkeit als Zahnarzt hatte er 2006 in den 42 Wochen, während derer die Praxis nicht unfallbedingt geschlossen war, tatsächlich einen Gewinn in Höhe von 28.024,12 € erzielt. Das bedeutet einen wöchentlichen Durchschnittsgewinn 2006 von 667,25 € (Jahresgewinn 28.024,12 € geteilt durch 42 Wochen). Konnte der Zahnarzt vom 1.7. bis 10.9. 2006 unfallbedingt nicht arbeiten, erlitt er in diesen 10 Wochen einen Verdienstausfall in Höhe von 6.672,50 €. Dieser Verdienstausfallschaden ist durch die Zahlung von 9.500 € als Verdienstausfall durch die Versicherung ausgeglichen.

Hinweis: Der Zahnarzt muss sich die Leistung aus seiner privaten Praxisausfallversicherung nicht auf seinen Verdienstausfall anrechnen lassen. Denn bei den Risiko-Versicherungen aufgrund privater Schadensvorsorge widerspricht es dem Sinn des Versicherungsverhältnisses, wenn die Leistungen des Versicherers im Ergebnis dem Schädiger zugutekommen.

KG, Beschl. v. 21.6.2010 – 12 U 20/10

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

5. Oktober 2010/von Ulrike Fuldner
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