Fristwahrende Kündigungsschutzklage trotz fehlender Angaben
Eine Kündigungsschutzklage kann die Frist des § 4 Satz 1 KSchG auch dann wahren, wenn der Arbeitnehmer in der Klageschrift seinen Wohnort nicht angibt. Es genügt, wenn die rechtzeitig eingereichte Klageschrift von einer postulationsfähigen Person unterzeichnet ist und aus ihr die Parteien (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die angefochtene Kündigung (§ ) sowie der Wille des Arbeitnehmers, die Unwirksamkeit dieser Kündigung gerichtlich feststellen zu lassen, erkennbar sind. 2 ZPO
BAG, Urteil v. 1.10.2020, 2 AZR 247/20