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Freibetrag für Pflegeleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG

Archiv 2007 - 2014

Erlass betr. Freibetrag für Pflegeleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG
Vom 21. Juni 2012 (ErbSt-Kartei BY § 13 Abs. 1 Nr. 9 Karte 2)(FM Bayern 34 – S 3812 – 048 – 21 700/12)

§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG befreit einen steuerpflichtigen Erwerb bis zu 20 000 EUR, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Nach dem Ergebnis der Erörterungen durch die für die Erbschaftsteuer zuständigen Referatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu der Frage, ob Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, im Erbfall der Freibetrag gewährt werden kann, das Folgende:

Der Freibetrag kommt nicht bei Erwerbern in Betracht, die gesetzlich zur Pflege (z. B. Ehegatten nach § 1353 BGB, Lebenspartner nach § 2 LPartG) oder zum Unterhalt (z. B. Ehegatten nach § 1360 BGB oder Verwandte in gerader Linie nach § 1601 BGB, Lebenspartner nach § 5 LPartG) verpflichtet sind (R E 13.5 Absatz 1 ErbStR 2011, so bereits R 44 Absatz 1 ErbStR 2003). Danach kann der Freibetrag Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, nicht gewährt werden. Für sie besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung zur Pflege, aber eine gesetzliche Unterhaltspflicht. Es reicht aus, wenn eine dieser Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist, um die Gewährung des Freibetrags auszuschließen.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Hinweis des LfSt Bayern v. 26. 6. 2012 S 3812 11-1/St 34:

In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des FG Niedersachsen vom 20. April 2012 hingewiesen. Das Gericht hat in einem Fall der Pflege des Erblassers durch seinen Vater entschieden, dass dem Vater der Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG anteilig zu gewähren sei. Auch der Vater ist gesetzlich nur zum Unterhalt und nicht zur Pflege verpflichtet. Nach Ansicht des Gerichts reiche allein die abstrakte Unterhaltsverpflichtung nicht für die Versagung des Freibetrages aus. Vielmehr sei die tatsächliche Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten erforderlich, was die fehlende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten voraussetze. Da der Erblasser aufgrund seines Vermögens in der Lage gewesen wäre, die Kosten der Pflege zu tragen, könne der Vater den Freibetrag beanspruchen.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt, Az.: II R 22/12. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.

5. August 2012/von Ulrike Fuldner
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