Das Verschweigen einer vor dem Unfall bestehenden Bekanntschaft zwischen den Unfallbeteiligten wie auch unwahre Angaben sind starke Indizien für einen Versicherungsbetrug, weil ein redlicher Geschädigter wie auch ein redlicher Versicherter eine bestehende Bekanntschaft wahrheitsgemäß offenlegen würden, auch wenn sie mit Nachfragen der Versicherung rechnen müssten.I
Indiz von erheblichem Gewicht war, dass der angebliche Schädiger auf seinem Facebook-Profil ein Foto gepostet habe, auf dem er vor dem Fahrzeug der angeblich Geschädigten posierte, obwohl beide angegeben hatten, sich vor dem Unfall nicht gekannt zu haben.
OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.2.2018, I-1 U 59/17