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Fortbildungskosten als Werbungskosten – Zeitanteile als sachgerechter Aufteilungsmaßstab

Archiv 2007 - 2014

Fortbildungskosten als Werbungskosten – Zeitanteile als sachgerechter Aufteilungsmaßstab

Hintergrund: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Dazu gehören auch Bildungskosten, sofern sie beruflich veranlasst sind. Diese müssen objektiv mit dem ausgeübten Beruf zusammenhängen, und Ziel muss es insgesamt sein, mit der Fortbildung den Beruf zu „fördern“. Bei Fortbildungsreisen prüft das Finanzamt daher i. d. R. sehr genau, ob diese auch einen privaten Hintergrund haben.

Streitfall: Eine Lehrerin nahm zusammen mit Kollegen an einer Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin teil. Die Reise wurde von der Englischlehrervereinigung angeboten und durchgeführt. Für den Reisezeitraum (neun Tage) waren die Lehrer vom Schuldienst befreit. Die Tagesseminare beinhalteten u. a. die Einführung in die irische Kultur, zeitgenössische irische Literatur und die Rolle der Kirchen im modernen Irland. Ein kompletter Tag entfiel auf eine Stadtrundfahrt mit anschließender Freizeit in Dublin. Es fand zudem ein Tagesausflug nach Belfast statt. Der Besuch des Parlamentsgebäudes sowie Veranstaltungen am Abend ergänzten die themenbezogenen Seminare.

Das Finanzamt wollte allerdings genauso wie das Finanzgericht die Aufwendungen der Lehrerin für die Reise insgesamt nicht als Werbungskosten anerkennen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob nun die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück.

Die Bundesrichter begründeten dabei ihre Entscheidung wie folgt:

* Das Finanzamt muss den beruflichen Grund für die Reise prüfen.
* Der Steuerpflichtige hat die Pflicht, Nachweise für die berufliche Veranlassung vorzulegen (z. B. Reiseprogramm, Teilnehmerzertifikate, Anwesenheitsnachweis).
* Eine fachliche Organisation spricht für die berufliche Veranlassung.
* Ist das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten, und gehören Letztere der gleichen Berufsgruppe an, sind das weitere Indizien zugunsten des Steuerzahlers.
* Liegen auch private Gründe für die Reise vor, muss das Finanzamt prüfen, ob die beruflichen Reisebestandteile objektiv abgrenzbar sind.
* Reisekosten können i. d. R. aufgeteilt werden. Das Finanzamt muss dann die beruflichen Anteile als Werbungskosten anerkennen.

Hinweise: Eine sorgfältige „Buchführung“ zahlt sich für den Steuerzahler aus: Zuerst sollte man die Belege zusammenstellen, die eindeutig zum beruflichen Bereich gehören (Seminarkosten, Messegebühren, Parkticket im Veranstaltungshotel etc.). Kosten für die Beförderung, die Hotelunterbringung und Verpflegung sind hingegen sachgerecht aufzuteilen. Als Maßstab muss das Finanzamt das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile akzeptieren (Grundlage: Veranstaltungsprogramm). An- und/oder Abreisetage werden zudem generell nicht erfasst. Anderes gilt nur, wenn an diesen Tagen noch Zeit für touristische bzw. berufliche Unternehmungen geblieben ist.

BFH, Urteil v. 21.4.2010 – VI R 5/07

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

8. Juni 2010/von Ulrike Fuldner
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