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Formwidrigkeit eines elektronischen Dokuments ohne qualifizierte elektronische Signatur

Fachinfos, Sonstiges Recht

§ 65a Abs. 1 S. 3 SGG sieht ausdrücklich vor, dass elektronisch übermittelte Dokumente nur bei Einhaltung besonderer Sicherheitsanforderungen einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück „gleichstehen“, nämlich wenn eine qualifizierte elektronische Signatur nach §  § 2 Nr. 3 SigG verwendet wird. Die Signatur ist als Funktionsäquivalent zur Unterschrift anzusehen. Konkretisiert werden diese Anforderungen an die Sicherheit durch § 65a Abs. 1 S. 4 SGG, der verlangt, die Authentizität und Integrität von elektronisch übermittelten bestimmenden Schriftsätzen sicherzustellen. Die verwendeten Verfahren müssen also gewährleisten, dass das elektronische Dokument, wenn es bei Gericht eingeht, dem angegebenen Absender zuzurechnen ist (Authentizität) und inhaltlich (Integrität) durch die Übermittlung nicht verändert werden konnte.

Authentizität und Integrität eines elektronischen Dokuments werden bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur dadurch sichergestellt, dass diese einen öffentlichen und einen persönlichen Signaturschlüssel erfordert, welche von einer Zertifizierungsstelle ausgegeben werden. Der Inhaber dieser Schlüssel erhält eine Smartcard, welche beide Schlüssel enthält und mit einer PIN nur durch den Inhaber berechtigt verwendet werden kann. Nur dadurch ist bei Verwendung der Signatur die Integrität und die Authentizität des Dokuments in einer Weise gewährleistet, die es rechtfertigt, die handschriftliche Unterzeichnung zu ersetzen. Der mit diesem Verfahren verbundene Aufwand ist durch den damit verfolgten Zweck gerechtfertigt und erschwert den Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weise.

Bei dem Ausdruck eines nicht nach diesem Verfahren übermittelten Dokuments ist dessen Authentizität und Integrität keinesfalls in gleicher Weise gewährleistet, selbst wenn das Dokument eine eingescannte Unterschrift enthält. Den besonderen Risiken der digitalen Form im Hinblick auf die Veränderbarkeit und die Urheberschaft von Dokumenten, denen der Gesetzgeber begegnen will, kann ein Ausdruck nicht in gleicher Weise Rechnung tragen, wie eine Signatur. Dies gilt im Hinblick auf die vorhandenen Manipulationsmöglichkeiten auch dann, wenn der Ausdruck eine – wie auch immer generierte – Unterschrift 17 abbildet. Der Zweck der besonderen (Sicherheits-)Anforderungen würde letztlich verfehlt, wenn allein die eingescannte Unterschrift bei elektronischer Übermittlung eine Verletzung dieser spezifisch in § 65a SGG iVm dem Verordnungsrecht geregelten Anforderungen „heilen“ und die Form wahren könnte.

BSG, Urteil v. 12.10.2016, B 4 AS 1/16 R.

 

 

 

21. April 2017/von Ulrike Fuldner
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