Hintergrund: Darlehensverträge zwischen Angehörigen werden nicht immer problemlos steuerlich anerkannt. Es bedarf stets einer Prüfung, ob es sich nicht um eine versteckte Unterhaltsgewährung oder um eine verschleierte Schenkung von Darlehenszinsen handelt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Darlehensgewährung eine Schenkung des Darlehensnehmers vorangeht.
Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF): Das BMF nimmt in einem Schreiben zur steuerlichen Anerkennung derartiger Darlehensverträge Stellung. Die wichtigsten Aussagen des Schreibens sind im Folgenden erläutert:
* Ein Darlehensvertrag unter Angehörigen ist steuerlich anzuerkennen, wenn er fremdüblich ist, d. h. sein Inhalt und seine Durchführung dem entsprechen, was fremde Dritte (z. B. Kreditinstitute) üblicherweise vereinbaren. Dies setzt insbesondere voraus, dass
o eine Vereinbarung über die Laufzeit, Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist,
o die Zinsen zu den vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden,
o der Darlehensanspruch z. B. durch eine Grundschuld, Hypothek, Bürgschaft oder Sicherungsübereignung, ausreichend besichert wird.
Hinweis: Der Fremdvergleich ist weniger streng durchzuführen, wenn
* es sich um Angehörige handelt, die wirtschaftlich von einander unabhängig sind wie z. B. bei volljährigen erwerbstätigen Kindern, die mit ihren Eltern einen Darlehensvertrag schließen,
* und das Darlehen für die Herstellung oder Anschaffung eines Vermögensgegenstands (z. B. Haus) gewährt wird.
In diesem Fall genügt es, wenn der Darlehensvertrag tatsächlich durchgeführt wird, insbesondere die Zinsen regelmäßig gezahlt werden. Die Modalitäten der Darlehenstilgung und der Darlehensbesicherung werden weniger streng geprüft.
* Der Darlehensvertrag muss zivilrechtlich wirksam sein (z.. B. muss bei Darlehensgewährung eines minderjährigen Kindes an die Eltern, für das Kind ein Ergänzungspfleger bestellt werden). Erkennen die Vertragspartner erst später die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Vertrags, genügt es, wenn sie sich dann zeitnah darum bemühen, die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags herbeizuführen, soweit ihnen die Unwirksamkeit nicht angelastet werden kann. Dies ist der Fall, wenn die zivilrechtliche Lage unklar ist, d. h. sich die Formvorschrift nicht direkt aus dem Gesetz ergibt.
* Schenkt ein Steuerpflichtiger einem Angehörigen einen Geldbetrag unter der Voraussetzung, dass der Beschenkte den Geldbetrag umgehend wieder als Darlehen an den Schenker zurückzugewähren hat, sind weder Schenkung noch Darlehen steuerlich anzuerkennen. Denn der „Beschenkte“ erhält zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über den Geldbetrag. Daher kann der Schenker die vereinbarten Zinsen nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.
Hinweise: Schenkung und Darlehensgewährung sind jedoch anzuerkennen, wenn Schenkung und Darlehen sachlich und zeitlich unabhängig voneinander vorgenommen worden sind und die Schenkung zivilrechtlich wirksam ist. Zudem muss der Schenker endgültig tatsächlich und rechtlich ent- und der Empfänger entsprechend bereichert sein. Eine nur vorübergehende oder formale Vermögensverschiebung reicht nicht aus.
* Ertragsteuerlich anzuerkennen sind Schenkung und Darlehen auch dann, wenn das Darlehen an eine zivil- und steuerrechtlich eigenständige GmbH gegeben wird.
* Ein Fremdvergleich (s. o.) muss auch durchgeführt werden, wenn Angehörige von beherrschenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft mit der Personengesellschaft Vereinbarungen treffen.
Das Schreiben des BMF wird von den Finanzämtern in allen noch offenen Fällen angewendet.
BMF, Schreiben v. 23. 2.2010 – IV C 6 – S 2144/07/10004
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