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Finanzgericht: Ehegatten-Splittingtarif gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften

Archiv 2007 - 2014

Finanzgericht: Ehegatten-Splittingtarif gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften

Hintergrund: Eheleute, die nicht dauernd getrennt leben, werden im Rahmen der sog. Zusammenveranlagung nach dem günstigeren Splitting-Tarif besteuert. Das Einkommensteuergesetz sieht diesen Tarif aber nicht für gleichgeschlechtliche, eingetragene Lebenspartnerschaften vor. Bei der Erbschaftsteuer hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor Kurzem die Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnerschaften beanstandet.

Streitfall: Eine Steuerpflichtige begründete zusammen mit ihrer Lebensgefährtin Ende 2008 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Beim Finanzamt beantragte sie eine Zusammenveranlagung, die das Finanzamt jedoch unter Hinweis auf die fehlende gesetzliche Regelung ablehnte. Hiergegen legte die Steuerpflichtige Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung zunächst beim Finanzamt und anschließend beim Niedersächsischen Finanzgericht (FG).

Entscheidung: Das FG gab dem Antrag im vorläufigen Rechtsschutz statt. Die Beschränkung des Splitting-Tarifs auf Eheleute dürfte aus den folgenden Gründen verfassungswidrig sein:

* Das Einkommensteuergesetz sieht einen Splitting-Tarif nur für Eheleute, nicht aber für eingetragene Lebenspartnerschaften vor und stellt damit auf die sexuelle Orientierung des Steuerpflichtigen ab; denn eingetragene Lebenspartnerschaften werden nur von homosexuellen Menschen begründet.
* Eine steuerliche Differenzierung aufgrund der sexuellen Orientierung wäre nur gerechtfertigt, wenn es gewichtige Unterschiede zwischen einer Ehe und einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gäbe. Derartige Abweichungen sind aber nicht ersichtlich, nachdem das BVerfG die Ungleichbehandlung bei der Erbschaftsteuer beanstandet hat.
* Zwar dient eine eingetragene Lebenspartnerschaft grundsätzlich nicht dazu, Kinder zu zeugen. Jedoch ist auch die Anwendbarkeit des Splitting-Tarifs bei Eheleuten nicht davon abhängig, dass sie gemeinsame Kinder haben. Deshalb kann es nicht darauf ankommen, ob gemeinsame Kinder vorhanden sind oder gezeugt werden sollen.

Eine Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids wegen einer möglichen Verfassungswidrigkeit des Steuergesetzes setzt grundsätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Aussetzung der Vollziehung voraus. Dieses besondere Interesse war laut FG im Streitfall aber zu bejahen: Denn die Versagung der Zusammenveranlagung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung war für die Steuerpflichtige schwerwiegend; hingegen dürfte es nur eine geringe Zahl von eingetragenen Lebenspartnerschaften geben, so dass aufgrund der Zusammenveranlagung die öffentlichen Belange nicht beeinträchtigt werden.

Hinweis: Es handelte sich um eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz. Sollte das FG auch in einem späteren Klageverfahren die Beschränkung des Splitting-Tarifs auf Eheleute für verfassungswidrig halten, müsste es dann das BVerfG anrufen oder das Klageverfahren aussetzen. Denn beim BVerfG sind bereits zwei Verfassungsbeschwerden zu der Frage anhängig. Entsprechende Steuerbescheide bei eingetragenen Lebenspartnerschaften können daher mit einem Einspruch und dem Hinweis auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden offen gehalten werden.
Niedersächsisches FG, Beschluss v. 9.11.2010 – 10 V 309/10

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

15. Dezember 2010/von Ulrike Fuldner
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