Zum einen hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass Fehler in Familienverträgen nur im Einzefall steuerechtlich unbeanstandet bleiben (BMF, Schreiben v. 2.4.2007, IV B 2 -S 2144/0).
Dazu kommt, dass missbräuchliche „Steuern sparende“ Gestaltungen verhindert werden sollen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 17.07.2008 (- IV A 3 – S 0062/08/10006) Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) bekannt gegeben. Die Änderungen betreffen insbesondere die im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 verabschiedete Neufassung des Tatbestands des Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in § 42 AO. Der AEAO zählt außerdem folgende Indizien für das Vorliegen einer unangemessenen rechtlichen Gestaltung im Sinn von § 42 AO auf ……..