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Finanzamt darf bei Unklarheit über den Verbleib von Kapitalvermögen Einkünfte schätzen

Archiv 2007 - 2014

Hintergrund: Das Finanzamt darf die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn der Steuerpflichtige. keine Steuererklärung abgibt oder keine Buchführung vorlegt, obwohl er hierzu verpflichtet ist. Eine Schätzung kommt auch dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten verletzt, eine Auskunft verweigert oder über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann. Das Finanzamt hat im Rahmen der Schätzung alle ihm bekannten Umstände, die für die Schätzung von Bedeutung sind, zu Gunsten oder zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Ziel der Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen annähernd zutreffend zu ermitteln („größtmögliche Wahrscheinlichkeit”).

Streitfall: Ein Steuerpflichtiger verkaufte Wertpapiere und löste den Erlös von ca. 210.000 DM bei einer Bank in der Schweiz ein. Der Verbleib des Erlöses blieb jedoch unklar, nachdem der Steuerpflichtige das Konto im Jahr 2002 aufgelöst hatte. Außerdem erhielt der Steuerpflichtige aufgrund eines Vermächtnisses weitere Wertpapiere im Wert von ca. 1,45 Mio., deren Verbleib – nach Zahlung der Erbschaftsteuer – im Umfang von 1 Mio. € ebenfalls ungeklärt blieb.

Das Finanzamt schätzte jährliche Kapitaleinkünfte in Höhe von 9.500 € zulasten des Steuerpflichtigen. Dieser wandte dagegen ein, dass er mindestens 300.000 DM in Beteiligungen investiert und im Übrigen sämtliche Gelder verbraucht habe, ohne Zinsen erhalten zu haben. Belege hierüber reichte er nicht ein.

Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hielt die Schätzung für rechtmäßig und wies die Klage ab.

* Es besteht bei größeren Geldbeträgen eine allgemeine Lebenserfahrung, dass die Gelder zinsbringend angelegt werden, sofern sie nicht alsbald benötigt werden. Allein diese Lebenserfahrung berechtigte aber noch nicht zu einer Schätzung.
* Das Finanzamt durfte die Einkünfte aus Kapitalvermögen aber deshalb schätzen, weil der Steuerpflichtige keine Angaben zu den Tatsachen machte, obwohl nur er wissen konnte, wo die Gelder aus den Wertpapierverkäufen incl. denen aus dem Vermächtnis hingeflossen und inwieweit sie ggf. verbraucht worden sind. Dennoch hat er die Anfragen des Finanzamts nach dem Verbleib der Gelder nicht beantwortet.
* Allein die Mitteilung, dass die Gelder verbraucht worden sind, genügte nicht für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht, da der Steuerpflichtige hierüber weder Nachweise noch Belege erbrachte. Gleiches gilt für seine Behauptung, 300.000 DM in Beteiligungen investiert zu haben. Im Streitfall reduzierte sich damit die Ermittlungspflicht sowohl des Finanzamts als auch des Finanzgerichts.
* Die Schätzung der Zinsen konnte auf der Grundlage einer durchschnittlichen Umsatzrendite von 4,23 % für 2007 und 3,99 % für 2008 bei einer vermuteten Geldanlage von 1 Mio. € erfolgen. Hiernach ergaben sich geschätzte Zinserträge von 21.627 € bzw. 20.400 € für die jeweiligen Streitjahre, die deutlich höher waren als die vom Finanzamt unterstellten Zinseinnahmen. Das FG durfte die Schätzung des Finanzamts aber nicht erhöhen.

Hinweis: Ein Schätzungsbescheid ist ausnahmsweise nichtig, wenn sich das Finanzamt nicht nach an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.11.2010 – 10 K 43/10

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

14. Februar 2011/von Ulrike Fuldner
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