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Feststellung der Formwirksamkeit eines Testaments

Archiv 2007 - 2014

Für sich betrachtet ist zwar das mit „mein Testament“ überschriebene Schriftstück nicht formwirksam, da es nicht die Unterschrift des Erblassers trägt. Dieses handschriftliche Schriftstück ist jedoch zusammen mit dem maschinengeschriebenen und nur teilweise handschriftlich ausgefüllten Schriftstück vom gleichen Tag zu sehen. Darunter ist die Unterschrift des Erblassers. Er hat auch das Datum und sogar die Uhrzeit festgehalten. Das zeigt nach Ansicht des Gerichts, dass sich der Erblasser über die Bedeutung seiner Unterschrift im Klaren war und sein gesamtes handschriftliches verfasstes Testament von dieser Unterschrift gedeckt sehen wollte.

Aus diesem Grund hat er auch die Schriftstücke zusammen getackert. us der Gesamturkunde wird somit nach Ansicht des Gerichtes die Einheitlichkeit der Willenserklärung des Erblassers erkennbar und er hat ein wirksames privatschriftliches Testament erstellt.

Amtsgericht Euskirchen
Beschluss v. 1.1.2014, Az.: 3 VI 111/13

24. September 2014/von Ulrike Fuldner
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