OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.09.2013 – 5 WF 66/13
1. Für die Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen sind vom gemeinsamen Nettovermögen der Ehegatten Freibeträge von 15.000 Euro je Ehegatte und von 7.500 Euro je Kind abzusetzen. (amtlicher Leitsatz)
2. Für die Festsetzung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich ist gem. § VERSAUSGLG § 2 Abs. VERSAUSGLG § 2 Absatz 1 VersAusglG ein Anrecht jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn die eingeholte Auskunft eindeutig – das heißt ohne Notwendigkeit eingehender Prüfung – ergibt, dass es sich überhaupt nicht um ein Anrecht handelt, das nach seiner Art im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden könnte, oder während der Ehezeit keine Anrechte erworben worden sind. Demgegenüber liegt nach der Definition in § VERSAUSGLG § 2 Abs. VERSAUSGLG § 2 Absatz 3 VersAusglG eine Anwartschaft auch dann vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist. (amtlicher Leitsatz)