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Ferienjobs – Was ist zu beachten?

Archiv 2007 - 2014

Wer darf einen Ferienjob annehmen?

Voraussetzung für einen Ferienjob ist, dass die Schülerinnen und Schüler mindestens 15 Jahre alt sind. Bis zur Vollendung der Vollzeitschulpflicht muss der Ferienjob auf maximal vier Wochen im Kalenderjahr begrenzt bleiben. Insgesamt darf maximal nur an 20 Ferienjob-Tagen (es gilt die 5-Tage-Woche) gearbeitet werden. Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, ist die Dauer der Ferienarbeit nicht begrenzt.

Bestimmungen für Ferienjobs sind im Jugendarbeitsschutzgesetz festgelegt, um auszuschließen, dass durch zu frühzeitige und schwere Arbeit körperliche und geistige Schäden entstehen.
Welche Arbeits- und Ruhezeiten sind einzuhalten?

Die tägliche Arbeitszeit darf für alle Schülerinnen und Schüler, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, nur auf 8 Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche angesetzt sein. Pausen zählen dabei nicht mit.

Schülerinnen und Schüler dürfen nicht zur Nachzeit (20.00 bis 06.00 Uhr) beschäftigt werden und es muss ihnen Freizeit von mindestens 12 Stunden gewährt bleiben. Für bestimmte Branchen wie Gaststätten, Landwirtschaft, Bäckereien gelten Ausnahmen.

Die Ruhepausen während der Arbeitszeit müssen mindestens 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden und 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von über 6 Stunden betragen.

Der Ferienjob ist an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen verboten. Für Jobbende in z.B. Gaststätten oder Krankenhäusern ist die Ferienarbeit an diesen Tagen zulässig, wenn mindestens 2 Wochenenden im Monat beschäftigungsfrei bleiben.

Wie wird die Sozialversicherung geregelt?

Schülerinnen und Schüler müssen für einen Ferienjob, über den Betrieb unfallversichert werden. Der Arbeitgeber muss bei einem Arbeitsunfall den Schaden über seine gesetzliche Unfallversicherung regulieren. Bei Ferienjobs fallen für Schüler keine Beiträge zu den Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) an.

Wenn nach einem Sommerjob eine Berufsausbildung anschließt, wird schon die Tätigkeit des Ferienjobs versicherungspflichtig.

Es ist ratsam, sich bei der zuständigen Krankenkasse über die Versicherungsbedingungen für Schülerinnen und Schüler im Ferienjob zu informieren.

Quelle: Nds. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

28. Juni 2009/von Ulrike Fuldner
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