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Fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag

Archiv 2007 - 2014

Mit Urteil vom 20. Januar 2009 – XI ZR 504/07 – hat der BGH entschieden: Die im Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG fehlende Gesamtbetragsangabe hat bei vereinbarungsgemäßer Auszahlung der Darlehensvaluta zur Folge, dass der Darlehensnehmer die Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten unter Berücksichtigung der auf den gesetzlichen Zinssatz verminderten Zinsen und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen kann. Ein Wahlrecht des Verbrauchers, statt dessen die den gesetzlichen Zinssatzübersteigenden, in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen Zinsen zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu verrechnen, besteht nicht.

Quelle: www.betriebs-berater.de

5. März 2009/von Ulrike Fuldner
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