Familienkasse muss Kindergeldempfänger keine unnötigen Anwaltskosten erstatten
Gemäß § 77 Abs. 1 EStG hat die Familienkasse dem Einspruchsführer bei erfolgreichem Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung — eine Abgabenangelegenheit i.S. von § 347 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO — die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren  oder Auslagen eines Bevollmächtigten sind nach Abs. 2 der Vorschrift erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen, § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG. Diese Ausnahmeregelung in einem Steuergesetz – im Einspruchsverfahren nach der Abgabenordnung (AO) erhält der obsiegende Steuerpflichtige keinen Ersatz der Kosten – ist nach der Gesetzesbegründung im Hinblick auf die entsprechende Vorschrift des § 63 SGB X eingefügt worden, damit eine Schlechterstellung der Kindergeldberechtigten vermieden wird.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 2.6.2016, 6 K 1816/15