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Europäischer Gerichtshof: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Speisen zum Mitnehmen ist rechtmäßig

Archiv 2007 - 2014

Hintergrund: Für zubereitete Speisen zum Mitnehmen sowie für die Lieferung warmer Speisen gilt nach deutschen Steuerrecht ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %. Diese Ermäßigung ist europarechtlich allerdings nur zulässig, wenn es sich ausschließlich um die Lieferung von Nahrungsmitteln handelt.

Kommen aber weitere Dienstleistungen des Gastwirts hinzu, gilt der normale Umsatzsteuersatz von 19 %; Beispiele für den Umsatzsteuersatz von 19 %:

* Der Gastwirt stellt Tische, Stühle oder Tresen (sog. Verzehrvorrichtungen) bereit, an denen der Gast das Essen verzehrt.
* Ein Caterer liefert nicht nur das warme Büffet, sondern auch Geschirr, Partybänke und kümmert sich um die anschließende Reinigung.

Streitfälle: Streitig war der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % in den folgenden vier Fällen:

* Zwei unterschiedliche Betreiber von Imbissständen boten u. a. Brat- und Currywürste sowie Pommes Frites auf Verzehrtheken oder Ablagebrettern an, an denen der Imbiss verzehrt werden konnte.
* Die Kinokette „Cinemaxx“ verkaufte in ihren Kinos u. a. Popcorn und Nachos, die die Besucher im Kinofoyer bzw. Kinosaal essen konnten.
* Eine Fleischerei betrieb einen Party-Service und lieferte die Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus. Auf Wunsch stellte sie auch Geschirr, Stehtische und Bedienungspersonal zur Verfügung.

Die Finanzämter versagten in allen vier Fällen die Umsatzsteuerermäßigung, weil ihrer Meinung nach der Dienstleistungscharakter überwogen hat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zudem grundlegende Zweifel an der Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Lieferung von Speisen und legte Ende 2009 die Fälle dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Nach Ansicht des BFH handelte es sich bei zubereiteten Lebensmitteln nicht um Nahrungsmittel im Sinne der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie; Nahrungsmittel seien nur unzubereitete Lebensmittel, wie sie z. B. im Supermarkt verkauft werden. Jedenfalls ist die Umsatzsteuerermäßigung zu versagen, wenn der Verkäufer der Speisen neben deren Zubereitung noch weitere Dienstleistungen erbringt, die den Verzehr an Ort und Stelle ermöglichen, z. B. Sitzgelegenheiten oder Besteck bereitstellt.

Entscheidung: Der EuGH schloss sich der Auffassung des BFH nicht an, sondern bejahte im Grundsatz eine Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes beim Verkauf zubereiteter Speisen durch einen Imbiss-Inhaber oder einen Kino-Betreiber. Nur beim Lieferservice (Catering) neigt der EuGH zum vollen Umsatzsteuersatz von 19 %. Der EuGH begründete dies wie folgt:

* Der in der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie verwendete Begriff „Nahrungsmittel“ umfasst auch zubereitete, warme Speisen, da sie ebenso der Ernährung der Verbraucher dienen wie unzubereitete Speisen. Damit darf der deutsche Gesetzgeber durchaus einen ermäßigten Umsatzsteuersatz für zubereitete Speisen gewähren.
* Ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % im Einzelfall anwendbar ist, hängt davon ab, ob es sich vorrangig um die Lieferung einer zubereiteten Speise handelt (dann 7 %) oder ob es sich insgesamt eher um eine Dienstleistung handelt, bei der die Lieferung der zubereiteten Speise von verschiedenen Dienstleistungselementen überlagert wird (dann 19 %). Dies bedeutet konkret:
o Beim Verkauf zubereiteter Speisen durch einen Imbiss- oder Kinobetreiber steht grundsätzlich die Lieferung der Speisen im Vordergrund, da es um die einfache, standardisierte Zubereitung des Essens geht. Der Umsatzsteuersatz von 7 % ist daher im Regelfall gerechtfertigt.
o Bei der Leistung eines Caterers oder Party-Service besteht jedoch ein höherer Dienstleistungsanteil, da die Zubereitung und Präsentation der Speisen mehr Kreativität erfordert. Zudem werden oft auch noch Geschirr, Tische, Personal und die Reinigung des Geschirrs als weitere Dienstleistungselemente angeboten. Daher wird eher der normale Umsatzsteuersatz von 19 % zur Anwendung gelangen.
* Im Ergebnis muss jeder einzelne Fall gesondert geprüft und dabei alle Umstände berücksichtigt werden. Entscheidend ist dann, welche Bestandteile der Leistungen überwiegen: Handelt es sich „nur“ um eine Lieferung einer zubereiteten Speise, gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Überwiegen aber die Dienstleistungselemente, entsteht eine Umsatzsteuer von 19 %.

Hinweis: Der EuGH hat sich den Zweifeln des BFH hinsichtlich der Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nicht angeschlossen. Es bleibt also es bei der bisherigen Rechtsauffassung es EuGH, die eine einzelfallbezogene Prüfung erfordert: Je bedeutsamer der Dienstleistungsanteil des Gastwirts oder Caterers ist, desto eher gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %.

EuGH, Urteile v. 10.3.2011 – C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 (Bog, Cinemaxx, Lohmeyer und Nier

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

23. März 2011/von Ulrike Fuldner
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