Erweiterung des Aufgabenkreises einer bereits bestehenden Betreuung
Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erweiterung des Aufgabenkreises einer bereits bestehenden Betreuung richtet sich die Auswahl des hierfür zu bestellenden Betreuers nicht nach § 1908b BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB.
BGH, Beschluss v. 14.3.2018, XII ZB 547/17