Erteilte Vorsorgevollmacht soll nicht durch Bestellen eines Betreuers ausgehebelt werden
Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. April 2011 – XII ZB 584/10 – FamRZ 2011, 964 Rn. 15 mwN).
Die Bestellung eines Betreuers muss verhältnismäßig sein, weshalb weniger ein-schneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen dürfen; dabei gilt der Grund-satz der Erforderlichkeit auch im Bereich der Vermögenssorge (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 – XII ZB 80/11 – FamRZ 2011, 1391 Rn. 9).
Der Begriff „Aufgabenkreis“ im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt nicht aus, dem Betreuer gegebenenfalls nur eine einzige Angelegenheit zuzuweisen (BayObLG NJWE-FER 2001, 151).
BGH, Beschluss vom 7. März 2012 – XII ZB 583/11