Erstattung des Reisepreises nach Änderung der Reiseleistung durch Reiseveranstalter
Laut BGH könenn Reisende gemäß § 651 a Abs. 5 Satz 2 BGB bei einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 % oder bei erheblichen Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung (Sehenswürdigkeiten werden plötzlich aus dem Besichtigungsprogramm gestrichen) vom Reisevertrag zurücktreten. Eine nachträgliche Leistungsänderung ist nur dann zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese – anders als im Streitfall – im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat.
Das war der Sachverhalt (Quelle BGH, Presse, Terminmitteilung vom 16.1.2018): Die Kläger buchten bei der Reiseveranstalterin eine China-Rundreise. Während der dreitägigen Dauer des Aufenthalts in Peking waren verschiedene Besichtigungen vorgesehen. Eine Woche vor der geplanten Abreise teilte die Reiseveranstalterin den Klägern per Email mit, dass aufgrund einer Militärparade abweichend von der Reiseplanung die Verbotene Stadt und der Platz des Himmlischen Friedens in Peking nicht besichtigt werden könnten. Stattdessen wurde ein Besuch des Yonghe-Tempels angeboten. Die Kläger erklärten daraufhin den Rücktritt vom Reisevertrag und verlangten die Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 3.298 €, Ersatz nutzloser Aufwendungen für Impfungen und Visa und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
BGH, Urteil v. 16.1.2018, X ZR 44/17
Hinweis:
§ 651a BGB
(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
(…)
(5) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
§ 651c Abs. 1 BGB
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.