Verpflichtet sich nach einem Verkehrsunfall eines Gewerbetreibenden die gegnerische Haftpflichtversicherung zur Zahlung einer Verdienstausfallentschädigung in Höhe des Nettoverdienstausfalls sowie zur späteren Übernahme der darauf entfallenden Einkommensteuer, so handelt es sich nicht nur bei der eigentlichen Abfindung, sondern auch bei der später von der Versicherung nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids übernommenen Einkommensteuer um eine nach § steuerbare Entschädigung „für entgangene und entgehende Einnahmen“. Dass die Schadenersatzleistung nicht in einer einzigen Abfindungsleistung erbracht wurde, ändert nichts an der Steuerpflicht der Gesamtleistung der Versicherung. 1 Buchst. a EStG
Es sind keine Gründe ersichtlich, eine Brutto- und ein Nettoabfindungsvereinbarung einkommensteuerrechtlich unterschiedlich zu behandeln.
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2017, 10 K 3494/15
Hinweis: Revision beim BGH unter Az. X R 1/18