Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer bei unwirtschaftlicher Ersatzbeschaffung für ein verunfalltes Fahrzeug
OLG Köln, Urteil v. 7.5.2014, Az.: 16 U 171/13
Der Geschädigte kann die auf die Ersatzbeschaffung anfallende Mehrwertsteuer bis zu dem Betrag, der bei einer Reparatur an Umsatzsteuer angefallen wäre, ersetzt verlangen. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte anstelle der gebotenen Reparatur eine unwirtschaftliche Ersatzbeschaffung vornimmt.
Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ist die Mehrwertsteuer nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich angefallen ist.
Der Geschädigte kann auch die Reparaturkosten nach Gutachten mit der Mehrwertsteuer einer (unwirtschaftlichen) Ersatzbeschaffung kombinieren. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 5.2.2013 – VI ZR 363/11)und auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-DrS 14/7752 S. 24).
Die Ersatzbeschaffung ist ebenfalls eine Maßnahme der Schadensbeseitigung, wenn auch im vorliegenden Fall eine unwirtschaftliche. Die Mehrwertsteuer ist daher auf den Betrag beschränkt, der bei der wirtschaftlichen Reparatur angefallen wäre. Der Gesetzgeber wollte den Geschädigten aber durch § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht daran hindern, den unwirtschaftlichen Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, solange er nur die Kosten für die wirtschaftlich gebotene Wiederherstellung verlangt. Dabei kann er aber – wenn die Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist – diese bis zu dem wirtschaftlich erforderlichen Betrag verlangen.
Diese Grundsätze gelten gerade dann, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug unrepariert veräußert (BGH Urteil v. 5.2.2013 – VI ZR 363/11).