Die Veröffentlichung von Fotos eines Kindes ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben). Ein Elternteil allein ist nicht berechtigt, dagegen gerichtlich vorzugehen. S. 1 BGB (
Lt. § dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Hierzu zählt auch das Einstellen von Fotos auf einer Internetseite. Wenn der Abgebildete minderjährig ist, bedarf es außerdem der Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter, hier der Eltern. KunstUrhG
OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.5.2018, 13 W 10/18