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Erneute Eheschließung: Keine freie Steuerklassenwahl bei Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt

Fachinfos, Steuerrecht

Die persönliche steuerliche Belastung und die daraus resultierende Höhe des Nettoeinkommens hängen unter anderem von der jeweiligen Steuerklasse ab. Ehegatten können bei gemeinsamer Veranlagung wählen, ob sie gemeinsam in der Steuerklasse IV veranlagt werden oder ihre steuerliche Last auf die Steuerklassen III und V aufteilen. Dabei ist das tatsächliche Nettoeinkommen bei der Steuerklasse III am höchsten, bei Steuerklasse V am niedrigsten – ein Fakt, der bezüglich des Unterhalts von erheblicher Bedeutung ist.

Ist ein zum Unterhalt Verpflichteter gezwungen, die günstigste Steuerklasse zu wählen? Oder darf er bei einer erneuten Eheschließung die optimale Steuerklasse wählen, selbst wenn sich diese Entscheidung negativ auf den zu zahlenden Kindesunterhalt aus einer früheren Beziehung auswirkt?

Heiratet ein bereits unterhaltspflichtiger Elternteil erneut, wird er Interesse daran haben, nach Steuerklasse IV oder gar V veranlagt zu werden, weil dann der Unterhalt für das Kind aus erster Ehe niedriger ausfällt. Für dieses nachvollziehbare Ansinnen ist jedoch durch die Rechtsprechung geklärt, dass die Wahl der Steuerklasse V für die steuerliche Veranlagung nicht infrage kommt. Es muss mindestens die gemeinsame, eheliche Veranlagung in der Steuerklasse IV in Anspruch genommen oder aber gleich die Steuerklasse III gewählt werden, um möglichst viel Mittel für den Unterhalt von Kindern aus vorangegangenen Beziehungen zur Verfügung zu haben.

Hinweis: Die Verpflichtung zur günstigsten Steuerklasse gilt beim Kindesunterhalt unabhängig davon, ob es sich um ein eheliches oder ein nichteheliches Kind handelt. Dagegen gilt sie nicht bei zu zahlendem Ehegattenunterhalt.
Quelle: OLG Nürnberg, Beschluss. v. 11.12.2014 – 10 UF 1182/14

25. Juni 2015/von Ulrike Fuldner
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