Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für Minderjährige nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet. Für die Frage, ob ein Geschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, kommt es nicht auf eine wirtschaftliche Bewertung an, sondern allein auf die unmittelbaren rechtlichen Folgen des Geschäfts. Der Schutzzweck der Norm zielt auf einen wirksamen Minderjährigenschutz ab und gebietet eine konsequente Anwendung des § 107 BGB. Deshalb löst jedweder Rechtsnachteil die Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts gemäß § 107 BGB aus. Lediglich für solche, den Minderjährigen kraft Gesetzes treffenden persönlichen Verpflichtungen, die ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich derart unbedeutend sind, dass sie unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger nicht rechtfertigen könnten, hat die Rechtsprechung § 107 BGB einschränkend ausgelegt betreffend die gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks, da sie ihrem Umfang nach begrenzt und in der Regel aus den laufenden Erträgen des Grundstücks gedeckt werden können; demgegenüber wird ein rechtlicher Nachteil angenommen beim Erwerb einer Eigentumswohnungwie auch beim Erwerb eines vermieteten und verpachteten Grundstücks.
Als Eigentümer der Photovoltaikanlage treffen den Minderjährigen Verkehrssicherungspflichten und er haftet für die von der Anlage verursachten Schäden unbegrenzt, d. h. nicht nur mit dem Wert der Anlage, der mit unter 7.000,00 € angegeben wurde, sondern auch mit seinem sonstigen Vermögen. Insoweit ist die Haftungsfreistellung durch den Kindesvater bzgl. Schäden an der Scheune nicht ausreichend, da ein Eigentümerwechsel nicht ausgeschlossen werden kann und auch Schäden am Eigentum Dritter oder Personenschäden entstehen können.
Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen müssen auch bestimmte technische Vorgaben (§ 9 EEG) beachten, durch die verhindert werden soll, dass das öffentliche Netz überlastet wird. Neben der Übernahme der Verpflichtung des Eigentümers der Photovoltaikanlage, die entsprechenden technischen Vorgaben zu erfüllen, deren Nichteinhaltung wiederum entsprechende Sanktionen nach sich ziehen kann (§ 25 EEG), tritt der Minderjährige auch in die sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Energieversorger ergebenden Rechte und Pflichten ein (Einspeisevertrag). Gemäß § 9 Abs. 1 SysStabV treffen den Photovoltaik-Anlagenbetreiber zusätzliche Informations- und Mitwirkungspflichten.
Die den Minderjährigen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Photovoltaikanlage treffenden Pflichten können danach ihrem Umfang nach nicht als hinreichend begrenzt und wirtschaftlich unbedeutend angesehen werden, dass sie eine einschränkende Auslegung des § 107 BGB rechtfertigen würden.
OLG Dresden, Beschluss v. 23.12.2105, 22 WF 1052/15