Liebe Leser-/innen,
folgende Zeilen sind ein Ausschnitt aus einem umfassenden Beitrag, den ich für den Haufe-Verlag in Freiburg geschrieben habe.
……………..Die Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2009 erfordert bei vielen Ehepaaren die Überprüfung bestehender Eheverträge bzw. gegebenenfalls die Abänderung der gewählten Güterstände.
Motive zum Abschluss von Eheverträgen und der damit verbundenen Wahl von ehelichen Güterständen sind häufig der Vorsorgegedanke für den Scheidungsfall oder auch eine unrichtige Vorstellung davon, wie ein Haftungsrisiko für den anderen Ehepartner ausgeschlossen werden kann.
Vielen Eheleuten sind hierbei die unterschiedlichen erbrechtlichen und erbschaftssteuerlichen Folgen bei den unterschiedlichen Güterständen unbekannt.
Als „Güterstandschaukel“ wird der vollzogene Wechsel, z. B. vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und wieder zurück, bezeichnet. Sinn und Zweck der Aktion ist die Reduzierung von Schenkungs- und Erbschaftsteuer.
Angesichts der erheblichen Erbschaftsteuererhöhung durch neue einheitliche Bewertungsregeln (Grundsatz: Verkehrswert), sollten vor allem Ehepaare, bei denen nur einer das Vermögen hat oder beide bereits alt oder einer dauerhaft schwer krank ist, kurzfristig zusammen mit ihrem Steuerberater und gegebenenfalls einem Rechtsanwalt aktiv werden und für sich die bestmögliche Alternative wählen.
Der richtige Güterstand in Kombination mit einem Testament des jeweiligen Ehepartners kann auf jeden Fall den überlebenden Ehepartner ausreichend absichern und Erbschaftsteuer ersparen, z. B. durch Ausnutzung des persönlichen Freibetrages. Auf diesem Weg können u. U. auch Pflichtteilsansprüche von Kindern zulässigerweise begrenzt werden. Nach erfolgter Güterstandschaukel können aber auch Zuwendungen an gemeinsame Kinder zur optimalen Ausnutzung von erbschaftsteuerlichen Freibeträgen nach dem Erbschaftsteuergesetz führen……………….
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Beste Grüße
Ulrike Fuldner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
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