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Erbe wird u. U. wie ein Unternehmer behandelt und muss Umsatzsteuer zahlen

Archiv 2007 - 2014

Die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz v. 11.1.2007, 6 K 1423/05 beinhaltet, dass der Erbe, der ein vorsteuerentlastetes Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen des Erblassers verkauft, wie ein Unternehmer behandelt werden muss, also Umsatzsteuer auf den Verkaufserlös abführen muss.
Auf jedem Wirtschaftsgut, dass zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, lastet dann die Verpflichtung des Unternehmers, das Wirtschaftsgut entweder bis zu seinem Verbrauch unternehmerisch zu nutzen oder aber, sofern das Wirtschaftsgut nach zwischenzeitlicher unternehmerischer Nutzung nichtunternehmerischen Zwecken zugeführt wird, eine Versteuerung vorzunehmen, da der Zweck der Vorsteuerentlastung entfallen ist.
Das FG Rheinland-Pfalz vertritt die Auffassung, dass auch der Erbe mit Beendigung der Unternehmensbindung den Entnahmetatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG verwirklichen kann, wenn er das Unternehmen nicht fortführt und die Gegenstände auch nicht für eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern für eigene oder fremde private Zwecke verwendet.
Auch wenn der Erbe nicht allein auf Grund der Erbfolge Unternehmer wird, gehen doch die Rechte und Pflichten aus den bestehenden umsatzsteuerlichen Rechtsverhältnissen auf den Erben über (BFH-Urteil v. 19. 11. 1970 – V R 14/67, s.a. oben).
Erben handeln mit der Entnahme nicht als Unternehmer bzw. in der Eigenschaft des „Steuerpflichtigen als solchen”, aber durch den Erbfall ist mit dem Wirtschaftsgut die Verpflichtung auf sie übergangen, entsprechend der umsatzsteuerrechtlichen „Verhaftung” das Wirtschaftsgut entweder weiter zu unternehmerischen Zwecken zu nutzen, oder eine entsprechende Versteuerung vorzunehmen. Denn die Wirtschaftsgüter gehen in der jeweiligen steuerrechtlichen Einbindung, wie sie beim Erblasser bestanden hat, auf den Erben über. Die Erben sind damit Steuerschuldner ohne Unternehmer geworden zu sein.
Wie eine Steuerschuld des Erblassers, für die der Erblasser den Steuerentstehungstatbestand erfüllt, unabhängig davon, ob diese bereits gegen den Erblasser festgesetzt ist, mit dem Erbfall auf die Erben übergeht, geht auch die durch die Vorsteuerentlastung bedingte Verpflichtung zur Versteuerung bei Erfüllung des Entnahmetatbestands auf die Erben über.

von Ulrike Fuldner aus „Praxislexikon Buchführung & Bilanzierung von a-z 3/2007“.

Artikel ersetzt nicht die Beratung.

2. Juli 2007/von Ulrike Fuldner
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