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Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Archiv 2007 - 2014

Am 4.7.2012 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern beschlossen.

Nicht miteinander verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge nach der bisher geltenden
Regelung des § 1626a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur dann gemeinsam
zu, wenn sie übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben oder einander heiraten.
Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge allein (§ 1626a Absatz 2 BGB). Ohne den Willen der Mutter konnte bisher keine gemeinsame Sorge der Eltern begründet werden.
Diese Regelung ist vielfach kritisiert worden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat darin einen Verstoß gegen
die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK) erkannt, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die bisherigen
Regelungen der §§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 und 1672 Absatz 1 BGB mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sind.
Dem Vater ist deshalb die Möglichkeit einzuräumen, die Mitsorge auch dann zu erlangen, wenn die Mutter keine Erklärung abgibt, die elterliche Sorge gemeinsam mit ihm übernehmen zu wollen. Dabei muss eine Regelung dem Umstand Rechnung tragen, dass die
Lebensverhältnisse, in die Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern hineingeboren werden, unterschiedlich sind. Sie umfassen sowohl solche Beziehungen, in denen die Beziehung der Eltern über eine lose Bekanntschaft nicht hinausgeht und in denen der Vater keine Verantwortung übernehmen will, als auch solche, in denen das Kind in Lebensverhältnissen aufwächst, die praktisch identisch sind mit denen, die auf einer intakten
Ehe der Eltern basieren.
Darüber hinaus muss der Vater auch ohne Zustimmung der Mutter gerichtlich überprüfen lassen können, ob ihm die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen ist.

10. Juli 2012/von Ulrike Fuldner
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