Entschädigung wegen Vereitelung einer gebuchten Kreuzfahrt
Eein Ehepaar buchte bei einer Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt in der Karibik für die Zeit vom 16.11. bis 30.11.2015 zu einem Gesamtpreis von 4.998 €. Die Eheleute konnten die Reise nicht antreten, weil es auf dem Schiff keine Buchung für sie gab. Davon erfuhren sie erst am 13. 11.2015.
Die Eheleute unternahmen während des vorgesehenen Reisezeitraums eine Reise mit dem Mietwagen durch Florida, für die ihnen Mehrkosten in Höhe von 887,95 € entstanden.
In einem solchen Fall kann der Reisende ebenso wie bei einer erheblich beeinträchtigten Reise nach § 651f Abs. 2 BGB – neben der Erstattung des Reisepreises – auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
BGH, Urteil v. 29.5.2018, X R ZR 94/17
Quelle: Pressemittelung des BGH mi dr Nr. 95/2018 v, 29.5.2018.