Alleinerziehende mit einem steuerlich zu berücksichtigenden Kind können ab Vz 2015 einen Entlastungsbetrag i. H. v. 1.908 EUR im Kalenderjahr ansetzen. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 EUR je weiterem Kind. Liegen die Voraussetzungen hierfür nicht über das gesamte Kalenderjahr vor, ist der Entlastungsbetrag für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 24b EStG nicht erfüllt sind, anteilig zu kürzen. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes (grds. durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer i. S. v. § 139 b AO).
§ 24b Abs. 1 EStG wurde neu gefasst mit Wirkung v 23.7.2015 durch G. v. 16.7.2015 (BGBl 2015 I S. 1202. § 24b Abs. 2 wurde neu gefasst, bisheriger Abs. 2 wird Abs. 3 und bisheriger Abs. 3 wird Abs. 4 mit Wirkung v. 23.7.2015 durch G. v. 16.7.2015 (BGBl 2015 I S. 1202).Siehe auch OFD Nordrhein-Westfalen Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 27/2015 v. 22.7.2015.