Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für einzeln veranlagte Ehegatten im Trennungsjahr
Die Vorschrift des ist dahin auszulegen, dass auch Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach 24b Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 EStG§§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen, in nicht genannten Person leben. 24b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG
BFH, Urteil v. 28.10.2021, III R 17/20