Entgeltgleichheitsklage – Auskunft über das Vergleichsentgelt – Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts
Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit (§ 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG), begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichsperson, regelmäßig die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.
BAG, Urteil v. 21.1.2021 – 8 AZR 488/19
Quelle: Pressemitteilung Nr. 1 aus 2021 v. 21.1.2021