Entgeltfortzahlung während einer ambulanten Kur – Urlaubsanrechnung
Der Anspruch gesetzlich Versicherter auf Entgeltfortzahlung während einer Kur setzt auch in der seit dem 1. Juli 2001 geltenden Fassung des § voraus, dass die Behandlung in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation iSd. 1 Satz 1 EFZG§ 107 Abs. 2 SGB V erfolgt und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat. Entfallen ist lediglich das Erfordernis, in der Einrichtung auch untergebracht und verpflegt zu werden.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 iVm. § haben Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse als gesetzlich Versicherte Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. 1 Satz 1 EFZG
BAG, Urteil v. 25.5.2016, 5 AZR 298/15