Laut BGH endet die Zahlungspflicht des Heimbewohners mit dem Tag seines Auszugs aus dem Pflegeheim . Als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung fällt ein Heimbewohner in den Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 SGB XI. Aus der Kündigung war für den Betreiber des Pflegeheins erkennbar, dass der Bewohner das Pflegeheim endgültig verlassen wollte. Da der Heimbetreiber nach dem Auszug keine Leistungen mehr erbracht hat und auch nicht verpflichtet war, den Pflegeplatz freizuhalten, besteht insofern nach den Grundsätzen des § 87a Abs. 1 Satz 1, 2 SGB XI auch kein Vergütungsanspruch.
BGH, Urteil v. 4.10.2018, III ZR 292/17
§ 11 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)
Kündigung durch den Verbraucher
Der Verbraucher kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündig