Energieversorger darf Preisänderungsklausel an Gesetzeslage anpassen
1. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVB-FernwärmeV in Verbindung mit berechtigt und – soweit das Kundeninteresse dies erfordert – verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete – von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene – Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des 4 AVBFernwärmeV entspricht. 4 AVBFernwärmeV
2. Dagegen ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht berechtigt, wirksam vereinbarte Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern.
BGH, Urteil v. 26.1.2022, VIII ZR 175/19