Haben die Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, welche seinen Begabungen und Neigungen entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern auch bei guter wirtschaftlicher Lage grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu gewähren und müssen daher auich nicht BAföG-Leistungen, die das Bundesland an das Kind gezahlzt hat, an das Bundesland erstatten.
Von unterhaltsverpflichteten Eltern ist nicht für eine unbegrenzte Zeit die Suche ihres Kindes nach einer Anstellung finanziell zu unterstützen. Vielmehr muss das Kind bei weiterer Erfolglosigkeit seiner Arbeitsplatzsuche unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortlichkeit sich auch auf bildungsfremde oder unterqualifizierte Tätigkeiten verweisen lassen.
OLG Hamm , Beschluss vom 27.4.2018 – 7 UF 18/18