Einzelhändlerin darf nicht von Anwendung der 2G-Regelung ausgeschlossen werden
Einzelhändler dürfen nicht von der 2G-Regelung der hessischen Corona-Verordnung ausgeschlossen werden. Das Antrag stellende Unternehmen hatte nach Angaben des Verwaltungsgerichts Frankfurt für sein Geschäft ein umfassendes Hygienekonzept entwickelt, das der Verordnung des Landes entspreche und wollte dann freiwillig das 2G-Modell einführen, nach dem nur noch vollständig geimpfte oder genesene Personen Zutritt gehabt hätten.
Das Frankfurter Verwaltungsgericht erließ eine einstweilige Anordnung, nach der das Unternehmen die Einzelhändlerin von der Regel Gebrauch machen darf. Zur Begründung schrieb das Gericht es habe „erhebliche rechtliche Bedenken gegen den Ausschluss von Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen von der sogenannten 2G-Regelung. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor festgestellt, dass die Antragstellerin direkt gegen die CoronaSchuV vorgehen konnte.
VG Frankfurt, Beschluss v. 29.9.2021, 5 L 2709/21 F