Die ursprünglich vorhandene Einkünfteerzielungsabsicht des Erwerbers einer Eigentumswohnung entfällt nicht, wenn zwar das Objekt aufgrund nach mehrjähriger Vermietungszeit festgestellter gravierender Baumängel wegen Unbewohnbarkeit leersteht und eine Sanierung wegen ungeklärter Eigentumsfragen (Volkseigentum im Beitrittsgebiet) erst nach 8 Jahren beginnt, der Steuerpflichtige aber das ihm als Teil einer Eigentümergemeinschaft Mögliche getan hat, um die Eigentumsfrage in seinem Sinne zu klären und sodann die Wohnung nach einer Sanierung wieder zu vermieten.
Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 27.9.2016 – 13 K 2850/13 E – nicht rechtskräftig