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Einkommensverluste der Unterhaltsberechtigten aufgrund der Rollenverteilung in geschiedener Ehe stellen ehebedingten Nachteil dar

Archiv 2007 - 2014

OLG Stuttgart, Urt. v. 18.10.2011 – 17 UF 88/11

Nach § 1578b Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 1 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt selbst zu sorgen, eingetreten sind.

Ehebedingte Nachteile sind v.a. Erwerbsnachteile, die auf der von den Ehegatten praktizierten Rollenverteilung während der Ehe beruhen. Hierzu gehört insbesondere auch die Aufgabe eines Arbeitsplatzes, die im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Ehe erfolgt. Ein ehebedingter Nachteil liegt bei einer solchen Fallgestaltung nur dann nicht vor, wenn die Ehegestaltung für den Erwerbsnachteil nicht ursächlich geworden ist, etwa weil der Unterhaltsberechtigte sich beruflich neu orientieren wollte oder ihm betriebsbedingt gekündigt worden wäre.

Behauptet der Unterhaltspflichtige, dem geschiedenen Ehegatten seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, hat er dies darzulegen und zu beweisen . Den mit dem Beweis negativer Tatsachen verbundenen Schwierigkeiten begegnet die Rechtsprechung mit der sog. sekundären Darlegungslast. Danach hat der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert zu bestreiten und seinerseits darzulegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen; dies gilt insbesondere, wenn er wieder in seinem erlernten Beruf tätig ist. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt und dies bewiesen werden (.

23. Januar 2012/von Ulrike Fuldner
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