Nach der Rechtsprechung des gehören zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen. Als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist nach dieser Rechtsprechung die Einkommensteuer-Abschlusszahlung im Sinne des 5 Nr. 1 ErbStG, also diejenige Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der vom Erblasser entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen und der durch Steuerabzug erhobenen anrechenbaren Einkommensteuer ergibt. Es kommt dabei allein auf die materielle Rechtslage und nicht auf die Steuerfestsetzungen an. Entsprechendes gilt für den Solidaritätszuschlag sowie für die ebenfalls an das Einkommen anknüpfende, nach Landesrecht festzusetzende Kirchensteuer. 4 Satz 1 EStG
Es kann für festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen nichts anderes gelten, und zwar auch dann, wenn sie zum Todeszeitpunkt noch nicht entstanden sind. Wenn die Einkommensteuer, die erst mit Ablauf des Todesjahres entsteht, als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen ist, weil die Schuld vom Erblasser herrührt , muss dies auch für festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen gelten, die nach jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres entstehen, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind. 1 Satz 2 EStG
FG Münster,Urteil vom 31.8.2017, 3 K 1641/17 Erb