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Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird!

Archiv 2007 - 2014

Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird!

Hintergrund: Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Das Gesetz schützt insoweit auch den Bewerber für eine ausgeschriebene Arbeitsstelle.

Streitfall: Ein 1958 geborener Volljurist bewarb sich im Jahre 2007 auf eine Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Die Arbeitgeberin suchte für ihre Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Der Bewerber erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33-jährige Juristin. Der abgewiesene Jurist hat von dem Unternehmen wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000 € und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt. Das Arbeitsgericht hat das Unternehmen zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Juristen zurückgewiesen.

Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt. Die Stellenausschreibung des Unternehmens verstieß gegen das AGG. Dieses verbietet, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben wird. Danach sind Stellen u. a. „altersneutral“ auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass der Bewerber nur wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist.

Da die Arbeitgeberin nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, hat der Bewerber einen Entschädigungsanspruch. Da der Volljurist seinerseits nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl auch eingestellt worden wäre, steht ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts nicht zu.

Hinweis: Es reicht aus, wenn der abgelehnte Bewerber Tatsachen glaubhaft macht, die eine Ablehnung wegen seines Alters vermuten lassen. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass sachliche Gründe für die Nichtberücksichtigung des Bewerbers vorgelegen haben. Bei einem erfahrenen Bewerber mit guten Referenzen hat es der Arbeitgeber schwer, sachliche Gründe für die Ablehnung vorzutragen. Meist entscheidet sich der Arbeitgeber für jüngere Bewerber aus Kostengründen. Unter Umständen macht es Sinn, in einer Stellenanzeige ein niedriges Gehalt anzugeben. Erfahrene Arbeitnehmer werden dann wohl Abstand von einer Bewerbung nehmen. Eine Stelle für „junge“ Mitarbeiter auszuschreiben, wird regelmäßig zu Streitigkeiten führen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht. Pressemitteilung Nr. 64/10 v. 19.8.2010

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 19.8.2010, 8 AZR 530/09

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

31. August 2010/von Ulrike Fuldner
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