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Eine die Inkongruenz begründende Drohung mit einem Insolvenzantrag bei Deutlichmachung eines solchen Vorgehens im Mahnschreiben nur „zwischen den Zeilen“

Archiv 2007 - 2014

Eine die Inkongruenz begründende Drohung mit einem Insolvenzantrag kann auch dann vorliegen, wenn die Möglichkeit eines solchen Vorgehens im Mahnschreiben nur „zwischen den Zeilen“ deutlich gemacht, aber dem Schuldner das damit verbundene Risiko klar vor Augen geführt wird.

Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Androhung des Insolvenzantrags und der angefochtenen Deckungshandlung ist gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung aus objektivierter Sicht die Wirkungen der Drohung noch angedauert haben.

BGH, Urteil v. 7.3.2013, IX ZR 216/12

24. April 2013/von Ulrike Fuldner
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