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Ein Skiunfall in den USA ist kein Arbeitsunfall

Arbeitsrecht, Fachinfos

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ § 2, 3 oder  6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls (bzw. kurz davor) der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).

Der innere (sachliche) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist entsprechend immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit dem Unternehmen objektiv wesentlich zu dienen bestimmt ist (objektive Handlungstendenz). Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung handelt.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Geschäftsführer bei der Firma D. GmbH beschäftigt. Die aktive Teilnahme an einer Skifahrt gehörte offenkundig nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten. Etwas Anderes folgt nicht aus der zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin, der D. GmbH, geschlossenen Zielvereinbarung vom 5. Januar 2016, die die „Initiierung und Durchführung einer exklusiven Veranstaltung für die D. GmbH unter dem Aspekt der Kundenbindung und insbesondere der anstehenden kritischen Integration in die E. ()“ zum Inhalt hatte. Die Zielvereinbarung verpflichtet den Kläger schon nicht zur Teilnahme an einer Skireise oder einer bestimmten Skiabfahrt, sondern regelt nur allgemein die Durchführung einer exklusiven Veranstaltung für die D. GmbH unter dem Aspekt der Kundenbindung.

Im Übrigen kann eine Auslandsdienstreise zwar kraft Direktionsrechts angeordnet werden, soweit die im Arbeitsvertrag nach § 611a BGB „versprochenen Dienste“ ihrer Natur nach mit gelegentlichen Auslandseinsätzen verbunden sein können), das Direktionsrecht erstreckt sich aber gegenüber dem Kläger als Geschäftsführer der D. GmbH schon im Hinblick auf die damit verbundenen Gefahren nicht auf die aktive Teilnahme an einer Skiabfahrt.

Ungeachtet der Frage der arbeitsvertraglichen Pflichten fehlt es vorliegend an dem inneren (sachlichen) Zusammenhang der Skireise und insbesondere der Skiabfahrt mit der versicherten Tätigkeit.
LSG Hessen, Urteil v. 14.8.2020, l  9 U 188/18

8. September 2020/von Ulrike Fuldner
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