Ein 6 Jahre und 7 Monate altes Kind darf nicht über mehrere Stunden unbeaufsichtigt bleiben.
OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.05.2014 – I-19 U 32/13
Es ist bei einem sechseinhalbjährigen Kind jedenfalls nicht auszuschließen, dass es sich bei einer so langen, mehrstündigen Verweildauer ohne Aufsicht von anderen Kindern verleiten lässt oder selbst auf den Gedanken kommt, Streiche zu begehen, durch die Dritte geschädigt werden können. Dies muss ein Aufsichtspflichtiger in Betracht ziehen und deswegen dafür sorgen, dass ein Kind im Grundschulalter in regelmäßigen Abständen kontrolliert wird. Es bedarf keiner Entscheidung darüber, wie lange die Kontrollabstände im konkreten Fall hätten sein müssen. Jedenfalls darfdas Kind bei Berücksichtigung des kindlichen Spieltriebs und Übermuts sowie des Bewegungs- und Aktionsradius eines jungen Grundschulkindes nicht über mehrere Stunden unbeaufsichtigt bleiben.