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Wert der Renovierungsleistungen, die dem teilnehmenden Steuerpflichtigen ( „Zuhause im Glück“) im Streitjahr zugeflossen sind, führt zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG.

Eine sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Danach kommt jedes wie auch immer geartete aktive, passive oder nicht wirtschaftliche Verhalten in Betracht. Dauer und Häufigkeit der Leistungen sind ebenso wenig von Bedeutung wie ein synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Auch eine nur einmalige Tätigkeit kann den Tatbestand erfüllen. Allerdings führt nicht jede Einnahme, die durch ein Verhalten ausgelöst wird, zu Einkünften im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG. Sie muss vielmehr das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit oder Vermögensnutzung sein und setzt damit ein erwerbswirtschaftliches Verhalten im Sinne von § 2 EStG voraus. Das verlangt aber nicht, dass der Leistende bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung erwarten müsste. Ausreichend ist vielmehr, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Verhalten gewährte Gegenleistung als solche annimmt.

FG Köln, Beschluss v. 28.2.2019, 1 V 2304/18

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