Eidesstattliche Versicherung eines Geschäftsführers bei vorsätzlich begangener Straftat
Die eidesstattliche Versicherung eines Geschäftsführers nach muss sich neben 2 Nr. 3 Buchst. e GmbHG§ 265b StGB (Kreditbetrug), § 266 StGB (Untreue) oder § 266 a StGB (Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgeltauch auf die Straftatbestände der §§ 265c, 265d und erstrecken. 265 e StGB
OLG Düssedorf, Beschluss v. 21.10.2021, 3 Wx 182/21