Werbungskosten für eine Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung eines Alleinstehenden dürfen ausnahmslos nur für eine Wohnungsgröße bis zu 60 qm in Anspruch genommen werden. Der BFH (Urteile vom 9.8.2007, VI R 10/06 und VI R 23/05) lässt hier keine Ausnahmen zu.