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Doppelte Haushaltsführung: Kein Abzug der Miete für eine größere Wohnung wegen geplanten Familiennachzugs

Archiv 2007 - 2014

Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder Unternehmer außerhalb seines Familienwohnortes arbeitet, am Tätigkeitsort einen Zweitwohnsitz unterhält und zwischen Familienwohnsitz und Tätigkeitsort pendelt. Er kann dann u. a. die Miete für die Zweitwohnung am Tätigkeitsort sowie die Fahrtkosten absetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind bei Alleinstehenden höchstens die Aufwendungen für eine durchschnittlich teure und ausgestattete 60-qm-Wohnung am Arbeitsort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Maßgeblich sind jeweils die ortsüblichen Durchschnittsmieten.

Streitfall: Ein Arbeitnehmer wohnte mit seiner Familie in der Stadt A. Zum 1.12.2007 nahm der Arbeitnehmer eine neue Stelle in der Stadt B an. Dort mietete er eine 5-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von 165 m² an. Die monatliche Warmmiete betrug 1.150 €; die Durchschnittsmiete für eine 60 m² große Wohnung hätte 493 € betragen. Im Februar 2008 zog seine Familie nach B nach. Der Arbeitnehmer machte im Jahr 2008 im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Mietkosten in Höhe von 2.300 € für die Monate Januar und Februar geltend. Das Finanzamt erkannte nur 2 x 493 €, d. h. die durchschnittliche Miete für eine 60 m² große Wohnung, an.

Entscheidung: Das Finanzgericht Nürnberg (FG) wies die Klage ab. Zwar lag eine doppelte Haushaltsführung vor; jedoch waren nur die Kosten für eine durchschnittliche, 60 m² große Wohnung anzuerkennen:

* Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung dürfen nur die angemessenen Kosten abgesetzt werden. Hinsichtlich der Kosten für die Zweitwohnung am Tätigkeitsort ist der Abzug der Miete auf den Betrag beschränkt, der sich bei Anmietung einer nach Ausstattung und Lage durchschnittlichen 60 m²-Wohnung ergibt.
* Im Streitfall lag die Miete für die Zweitwohnung mit 1.150 € deutlich über den Kosten von 493 € für eine durchschnittliche 60 m²-Wohnung. Deshalb konnte der Arbeitnehmer nur zwei Monatsmieten á 493 € absetzen.
* Der Abzug einer höheren Miete war auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Arbeitnehmer beabsichtigt hatte, seine Familie nach B nachzuholen, und dies auch bereits im Februar 2008 umsetzte. Nach Auffassung des FG ist es nicht Zweck des Gesetzes, dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung den Familiennachzug zu ermöglichen. Es sollen nur die Kosten abgesetzt werden können, die für eine Einzelperson erforderlich sind.

Hinweise: Besonders nachteilig wirkt sich das Urteil aus, wenn der geplante Familiennachzug scheitert. Der Steuerpflichtige kann dann nur die Kosten für eine durchschnittliche 60 m²-Wohnung absetzen, während er bis auf Weiteres die Miete für die größere Wohnung zahlen muss. Eine Kündigung der größeren Wohnung wird regelmäßig erst nach mehreren Monaten möglich sein.

Die Abziehbarkeit der Kosten bis zur Höhe der Miete für eine durchschnittliche 60 m²-Wohnung bedeutet nicht, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich der Art seiner Zweitwohnung eingeschränkt ist: Er kann sich entscheiden, ob er

* eine besser ausgestattete oder besser gelegene, aber dafür kleinere Wohnung nimmt oder
* ob er eine schlechter ausgestattete oder schlechter gelegene, aber dafür größere Wohnung anmietet.

Entscheidend ist, dass die Miete für die gewählte Wohnung nicht über den Kosten für eine durchschnittliche 60 m²-Wohnung liegt. Wird dieser Grenzbetrag überschritten, kann der übersteigende Betrag nicht mehr abgesetzt werden.
FG Nürnberg, Urteil v. 21.7.2010 – 6 K 428/10

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

28. März 2011/von Ulrike Fuldner
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